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Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Am 10.12.2021 hat der Bundesrat der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid 19 zugestimmt. Seitdem sorgt vor allem der neu eingefügte §20a für teilweise erbitterte Diskussionen.

Der DRK-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern trägt die Änderung und Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes uneingeschränkt mit und sieht Bestrebungen einzelner Gruppierungen oder gar Bundesländer, eigenmächtig eine Aussetzung des §20a vorzusehen, sehr kritisch.

In dem Paragraphen wird für Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, der Nachweis einer Covid-19-Schutzimpfung oder der Genesung nach einer Covid-19-Infektion gefordert. Dieser Nachweis ist bis zum 15.03.2022 zu erbringen.

Laut Gesetz sind Arbeitgeber der genannten Einrichtungen, z.B. Pflegeheime, Krankenhäuser, Arztpraxen, verpflichtet, nach dem Stichtag Ungeimpfte i.S.d. Gesetzes (d.h. nicht geimpft, nicht genesen, keine medizinischen Gründe, die einer Impfung entgegenstehen) den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden. Über weitere Maßnahmen entscheiden dann diese. Eventuelle Sanktionen (z.B. Betretungsverbote für die jeweilige Einrichtung) sind seitens der Arbeitgeber nicht beeinflussbar.

Der DRK-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist mit seinen vielen Einrichtungen und Mitarbeitenden ein bedeutender Anbieter von Leistungen im Gesundheitswesen. Dazu gehören vier Krankenhäuser der Regionalversorgung, zahlreiche Pflegeeinrichtungen, medizinische Versorgungszentren sowie - als größter Leistungserbringer im Bundesland - Krankentransport und Rettungsdienst einschl. notärztlicher Versorgung.

Wir sind uns der Verantwortung gegenüber den von uns betreuten oder behandelten Menschen, die in besonderer Weise schutzbedürftig sind, bewusst und unterstützen daher jede Maßnahme, die dazu geeignet ist, gesundheitliche Gefahr abzuwenden. Unsere Fürsorge gilt dabei nicht nur den Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Einrichtungen und unseren Patientinnen und Patienten, sondern auch allen Mitarbeitenden.

Daher befürworten wir den Gedanken des Gesetzgebers, mit der Einführung des §20a des Infektionsschutzgesetzes zusätzlichen Schutz der Gesamtbevölkerung vor einer nach wie vor tückischen Infektionskrankheit zu erreichen. Die Covid-19-Pandemie hat inzwischen weltweit hunderttausende Menschen das Leben gekostet und es werden täglich mehr. Wir haben wirksame Waffen im Kampf gegen die Pandemie, und das sind die mittlerweile milliardenfach verimpften Vakzine, die nachgewiesenermaßen vor schweren Verläufen der Infektion, dem Tod und vor allem auch vor der Verbreitung des Virus schützen.

Die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes stellt auch uns vor große zusätzliche Herausforderungen. Wir nehmen selbstverständlich auch Sorgen und Unsicherheiten unserer Mitarbeitenden, die sich noch nicht haben impfen lassen, sehr ernst und haben geschultes medizinisches Fachpersonal, das kompetent und unvoreingenommen zu Fragen rund um die Covid-Schutzimpfung berät.

Bestrebungen zur Aussetzung des §20a des Infektionsschutzgesetzes wird der Landesverband des DRK-Mecklenburg-Vorpommern e.V. nicht unterstützen.

Dr. Bernd Müllejans, M.Sc.
Landesarzt

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